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Sachlich und kompakt

Unser Wissensbereich bietet Ihnen vertiefte Einblicke in zentrale Fragen rund um die Themen Erbrecht, Nachlassregelung und Nachfolgeplanung. Wir erklären komplexe Inhalte verständlich, stellen Neuerungen vor und geben Ihnen hilfreiche Materialien an die Hand – zur Vorbereitung, Vertiefung oder Orientierung.

Das neue Schweizer Erbrecht

In Kraft seit 1. Januar 2023

Das revidierte Erbrecht hat wichtige Neuerungen mit sich gebracht – für Privatpersonen wie auch für Unternehmen. Was das für Sie bedeutet? Wir haben die wichtigsten Informationen kompakt und verständlich für Sie aufbereitet.

Erbrechtsreform 2023 kurz zusammengefasst

  • Die gesetzlichen Erbteile bleiben unverändert.
  • Der Pflichtteil für direkte Nachkommen wird auf 50% reduziert.
  • Der Pflichtteil für die Eltern entfällt.
  • Ehepaare in laufendem Scheidungsverfahren verlieren ihren Pflichtteilsschutz.
  • Im Konkubinat besteht weiterhin kein gesetzliches Erbrecht.
  • Bei Erbverträgen gilt neu ein Schenkungsverbot.
  • Bestehende Testamente/Erbverträge sollten überprüft werden.
Stift über Erbrechtbuch

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Erbrechtsreform

Die Erbrechtsrevision ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.
Das revidierte Erbrecht führt zu mehr Gestaltungsspielraum. Mit dem neuen Recht können Erblasserinnen und Erblasser testamentarisch über einen grösseren Teil des Nachlassvermögens frei verfügen.
Bisher betrug der Pflichtteil der Kinder drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils. Neu ist es nur noch die Hälfte. Der Pflichtteil der Eltern ist gänzlich entfallen. Der Pflichtteil des Ehepartners bleibt unverändert und beträgt ebenfalls die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Weitere Pflichtteilserben gibt es nicht.
Ihre Erbschaft wird nach der gesetzlichen Erbfolge vererbt. An dieser ändert sich mit der Erbrechtsreform nichts. Wenn Sie verheiratet sind und Kinder haben, wird nach Ihrem Tod zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen. Anschliessend geht vom so berechneten Nachlassvermögens die Hälfte an den überlebenden Ehegatten und die andere Hälfte zu gleichen Teilen an die Kinder.
Es ist empfehlenswert, bestehende Testamente im Hinblick auf die Erbrechtsrevision überprüfen zu lassen. Dies vor allem, wenn Pflichtteilserben vorhanden sind (vor allem Nachkommen). Gleiches gilt für Erbverträge.
Die Erbrechtsrevision bringt auch eine Neuerung für Ehepaare in Scheidung: Heute entfällt der Erb- und Pflichtteilanspruch des Ehegatten erst mit Rechtskraft der Scheidung. Dies unabhängig davon, wie lange die Ehe bereits nicht mehr gelebt wurde (Status-Erbrecht). Neu entfällt der Pflichtteilsschutz des Ehepartners unter gewissen Umständen bereits während eines hängigen Scheidungsverfahrens. Damit hat der Gesetzgeber eine neue Enterbungsmöglichkeit geschaffen.

An der Stellung von nichtverheirateten Lebenspartnern ändert sich durch die Revision nichts. Konkubinatspartner haben weiterhin weder ein gesetzliches Erbrecht noch sonstige gesetzliche Ansprüche. Die Begünstigung / Absicherung im Konkubinat muss also weiterhin testamentarisch oder erbvertraglich geregelt werden. Zu berücksichtigen bleibt zudem weiterhin die steuerliche Situation, an der sich durch die Erbrechtsreform ebenfalls nichts geändert hat: Je nach Kanton zahlt der erbende Konkubinatspartner weiterhin Erbschaftssteuern in erheblichem Ausmass (bis zu 50% der Zuwendung).

Die Reduktion der Pflichtteile vergrössert auch den Spielraum und die Gestaltungsmöglichkeiten bei der familieninternen Nachfolgeregelung. Es befindet sich zu diesem Thema zudem ein weiterer Reformschritt in Planung, der zum Ziel hat, Schwierigkeiten bei der erbrechtlichen Übertragung von Unternehmen zu beseitigen. Medienmitteilung des Bundesrats vom 10.06.2022

  1. Ich habe noch keine Nachlassregelung (Testament und/oder Erbvertrag) erstellt: Die Erbrechtsrevision ist ein guter Anlass, um Ihre Situation zu überdenken und eine Nachlassregelung zu treffen, die Ihren Wünschen entspricht.
  2. Ich habe bereits eine Nachlassregelung (Testament und/oder Erbvertrag) erstellt: Es ist ratsam, zu prüfen, ob die getroffene Nachlassregelung mit den Änderungen im Erbrecht kompatibel ist: Lässt sich dem Testament entnehmen, ob die altrechtlichen oder die neurechtlichen Pflichtteile zur Anwendung kommen? Regelt Ihr Erbvertrag den Punkt lebzeitiger Schenkungen/Vermögensabtretungen?
    Das neue Erbrecht räumt Ihnen unter Umständen mehr Flexibilität ein. Nehmen Sie die Erbrechtsreform daher zum Anlass, zu prüfen, ob Ihre aktuelle Regelung Ihre Wünsche und Vorstellungen noch immer abdeckt.

Die Ehegatten Florence und Stefan haben drei gemeinsame Kinder. In einem Ehe- und Erbvertrag haben sich Florence und Stefan gegenseitig maximal begünstigt. Sie haben ihre Kinder zugunsten des überlebenden Ehegatten auf den Pflichtteil gesetzt. Beim Tod von Stefan beträgt seine Erbschaft CHF 1 000 000.
Nach bisherigem Erbrecht erhalten davon:
die Kinder CHF 375 000 (=ihren Pflichtteil von drei Achteln)
die Ehefrau CHF 625 000 (=ihren Erbteil und die freie Quote)
Nach neuem Erbrecht erhalten davon:
die Kinder CHF 250 000 (=ihren Pflichtteil von einem Viertel)
die Ehefrau CHF 750 000 (=ihren Erbteil und die freie Quote)

Max und Veronika leben im Konkubinat. Beide Partner sind kinderlos. Die Eltern von Veronika leben beide noch. Sie will ihren Lebenspartner erbrechtlich so weit wie möglich begünstigen. Im Testament bestimmt sie, dass ihre Eltern den Pflichtteil erhalten und Max den Rest. Veronika verstirbt daraufhin bei einem Unfall. Sie hinterlässt ein Vermögen von CHF 500 000.
Nach bisherigem Erbrecht erhalten davon:
die Eltern CHF 250 000 (= ihren Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Nachlasses)
Partner Max CHF 250 000
Nach neuem Erbrecht erhalten davon:
die Eltern CHF 0 (ihr Pflichtteil entfällt)
Partner Max CHF 500 000

Achtung: In einem solchen Fall kann es je nach Formulierung im Testament unter dem neuen Recht zu Auslegungsschwierigkeiten kommen („Wollte Veronika ihre Eltern wirklich vollständig ausschliessen?“). Es empfiehlt sich daher, das bestehende Testament überprüfen zu lassen und es gegebenenfalls anzupassen.

Die Familie Mustermann schliesst einen Erbvertrag und vereinbart darin, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist und dass nach dessen Tod das noch vorhandene Vermögen an die beiden Kinder geht. Nachdem Vater Heinz verstorben ist, richtet Mutter Rita eine Schenkung in Höhe von CHF 100 000 an die Stiftung «Sechs Beine» aus. Nach der heutigen Gesetzeslage gilt grundsätzlich Schenkungsfreiheit. Die Schenkung ist also zulässig und die Kinder können sich dagegen nicht erfolgreich zur Wehr setzen. Anders wäre es nur, wenn Mutter Rita die Schenkung mit der Absicht vorgenommen hätte, ihre Kinder zu schädigen.
Nach neuem Erbrecht ist die Lage anders. Es gilt bei Erbverträgen grundsätzlich ein Schenkungsverbot. In unserem Beispiel wäre die Schenkung also nicht zulässig und die Kinder könnten diese nach Ritas Tod gegenüber der Stiftung «Sechs Beine» anfechten, es sei denn, im Erbvertrag wäre ein Passus enthalten, der das Ausrichten solcher lebzeitigen Zuwendungen durch den überlebenden Elternteil ausdrücklich erlaubt.

Medien

Publikationen. Beiträge. Kolumnen.

Wir freuen uns, Ihnen einige der von uns, mit uns oder über uns publizierten Fachartikel, Zeitungsbeiträge, Kolumnen und Portraits zugänglich zu machen.

Dokumente, Downloads & Links

Glossar

Unser «Heresta-Wiki» für Sie

Wenn Begriffe wie «Erbengemeinschaft» oder «Erbverzicht» auftauchen, sorgt das oft für Verunsicherung. Unser Glossar schafft Orientierung: verständliche Erklärungen juristischer Fachausdrücke – klar formuliert und als erster Überblick gedacht.

Für alles Weitere sind wir persönlich für Sie da.

A

Abtretung eines Erbanteils

Schriftlicher Vertrag über angefallene Erbanteile zugunsten von Miterben oder Dritter. Ersteres bedeutet nach herrschender Auffassung eines subjektiv-partielle Erbteilung, letzteres gibt dem Erwerber einen Anspruch auf das Teilungsergebnis. Verträge vor dem Erbgang bedürfen der Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers.

Achtelstreit

Altrechtliche Meinungsverschiedenheit, ob die verfügbare Quote neben dem Nutzniessungs-vermächtnis 1/8, 2/8 oder 3/8 betrage.

Amtliche Liquidation

Behördliches Versilberungsverfahren mit Rechnungsruf auf fristgebundenes Begehren eines noch zur Ausschlagung berechtigten Erben (sofern kein Miterbe die Erbschaft angenommen hat) oder eines Erbschaftsgläubigers (bei begründeter Besorgnis, dass die Schuld nicht bezahlt wird, und erfolgloser Aufforderung an die Erben). Die Liquidation wird, je nach Vermögensstand, von der Behörde, einem von der Behörde eingesetzten Liquidator oder dem Konkursamt durchgeführt.

Andeutungsregel

Der durch Auslegung zu ermittelnde Wille muss in der Erklärung angedeutet worden sein, in ihr Ausdruck gefunden haben (Anwendungsbereich umstritten).

Antizipierte Vorschlagszuweisung

Lebzeitige unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten (im ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung) in der Absicht, den Wert der Zuwendung im Rahmen der späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung (Vorschlagsbeteiligung) zur Anrechnung zu bringen.

Anwachsungsprinzip (Akkreszenz)

Bei Ausfall eines gesetzlichen Erben kommt sein Erbanteil (subsidiär) seinen gleichstufigen Miterben zugute.

Aszendent

Stammeshaupt einer Parentel.

Auflage

Förmliche Anordnung von Verhaltensweisen begünstigter Erben oder Vermächtnisnehmer durch den Erblasser (Schranken: Pflichtteil, Rechtswidrigkeit, Unsittlichkeit, Schikaneverbot). Vollzugs-Interessierte haben ein Durchsetzungsrecht.

Ausgleichungspflicht (Kollationspflicht)

Der Erbe hat sich (aufgrund einer gesetzlichen Pflicht bzw. des Erblasserwillens) eine von ihm zu Lebzeiten des Erblassers empfangene, durch diesen freiwillig ausgerichtete unentgeltliche Zuwendung auf seinen Erbanteil anrechnen zu lassen (Idealausgleichung), oder er hat den Vermögenswert in Natura in den Nachlass einzuwerfen (Realausgleichung).

Auslieferung der Erbschaft

Nach Ablauf eines Monats seit der behördlichen Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Be-hörde (sofern auch die übrigen Voraussetzungen – wie etwa die Erbschaftsannahme – erfüllt sind) eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien (Erbenbescheinigung).

Ausschlagung

Fristgebundener, bedingungsloser und (grundsätzlich) unwiderruflicher Verzicht eines (gesetzlichen oder eingesetzten) Erben auf seine Erbenstellung zu Handen der zuständigen Behörde. Das Ausschlagungsrecht kann durch Einmischung oder die Aneignung/Verheimlichung von Erbschaftssachen verwirkt werden.

Ausschlagungsvermutung

Gesetzliche Annahme, bei amtlich festgestellter oder offenkundiger Überschuldung des Nachlasses verzichte der Erbe auf seine Erbenstellung. Widerlegt wird die Vermutung durch vorbehaltlose Annahme, Einmischung oder das Begehren des öffentlichen Inventares oder der amtlichen Liquidation.

Ausstattung

Lebzeitige unentgeltliche Zuwendung, die existenzsichernd, -erhaltend oder -begründend wirkt und daher von Nachkommen-Erben auszugleichen ist, sofern kein ausdrücklicher Dispens erfolgt.

B

Bäuerliches Erbrecht

Vorab spezialgesetzliche Teilungs-Massregeln zwecks Vermeidung der Bodenverschuldung und -zersplitterung.

Bedingung

Der Erblasser macht (in den Grenzen des Pflichtteilsrechts) den Vollzug einer Verfügung von bestimmten Gegebenheiten abhängig. Es sind aufschiebende und aufhebende Bedingungen möglich. Die Bedingung darf nicht rechtswidrig, unsittlich oder lästig/unsinnig sein.

Beibehaltungserklärung

Erklärung der Ehegatten beim Güterrechtsregisteramt, den altrechtlichen ordentlichen Güterstand der Güterverbindung beibehalten zu wollen.

Bescheinigung für Auskunft

Wird auf Antrag eines Erben behördlich ausgestellt, um es diesem zu ermöglichen, von Banken und Behörden etc. Informationen über den Stand des Nachlasses zur erhalten (als Entscheidungsgrundlage für die spätere Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft) und dient ihm als Bestätigung seiner momentanen Erbenstellung.

«biens aisément négociables»-Doktrin

Umstrittene Theorie im Rahmen des Pflichtteilsschutzes, wonach die aus dem Vemögen des Erblassers erhaltenen Nachlasswerte so beschaffen sein müssen, dass der Pflichtteilserbe sie auch realisieren kann.

D

Damnationslegat

Das Vermächtnis begründet nicht direkt einen Eigentumsanspruch (Vindikationslegat), sondern lediglich einen obligatorischen Herausgabeanspruch an den belasteten Erben.

Demenzklausel

Eine Begünstigung wird davon abhängig gemacht, dass der Begünstigte (beim Ableben des Erblassers und/oder später) nicht dement ist (/wird).

Deszendenten

Nachkommen des Stammeshaupts einer Parentel.

«Dreissigster»

Hausgenossenanspruch. Erben (inkl. Nutzniesser-Ehegatte), die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Haushalt ihren Unterhalt erhalten haben, sind während eines Monats auf Kosten des Nachlasses weiterhin unterhaltsberechtigt. Damit verbunden ist ein Teilungsaufschub.

E

Ehegüterrecht

Das eheliche Güterrecht umschreibt die Wirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten (insbesondere bei Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod), wobei es im Rahmen diverser Güterstände unterschiedliche Ausgestaltungen zulässt.

Ehelicher Rückschlag

Negativer Saldo der Errungenschaft eines Ehegatten unter Berücksichtigung allfälliger Ersatzforderungen, Mehr-/Minderwertanteilen sowie der Hinzurechnung bestimmter veräusserter Vermögenswerte der Errungenschaft. Jeder Ehegatte hat seinen Rückschlag selber zu tragen (es findet mithin keine Beteiligung statt).

Ehelicher Vorschlag

Positiver Saldo der Errungenschaft eines Ehegatten unter Berücksichtigung allfälliger Ersatzforderungen, Mehr-/Minderwertanteilen sowie der Hinzurechnung veräusserter Vermögenswerte.

Eherechtlicher Gläubigerschutz

Durch die Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch die güterrechtliche Auseinandersetzung darf ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger einer Vertragspartei oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.

Ehevertrag

Vereinbarung der (künftigen) Ehegatten über die Begründung, den Wechsel oder die Modifizierung ihres Güterstandes. Ist grundsätzlich formgebunden (Beurkundungspflicht).

Eigengut

Gesetzlich abschliessend umschriebenes, durch Ehevertrag sowie durch Widmung von Drittzuwendern (zum Teil nur beschränkt) erweiterbares Sondervermögen, welches bei Auflösung des Güterstandes dem betreffenden Eigentümer verbleibt. Zum gesetzlichen Eigengut gehören vorab unter Gütergemeinschaft die Genugtuungsansprüche und die zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Gegenstände (inklusive Ersatzanschaffungen für Eigengut), unter Errungenschaftsbeteiligung zusätzlich jene Vermögenswerte, die der Ehegatte in die Ehe eingebracht oder während dieser unentgeltlich erworben hat (z.B. durch Erbschaft).

Eigenhändiges Testament

Selbständiges Erstellen eines Testaments: Einseitige (den Verfügenden nicht bindende), handschriftlich verfasste, mit Datum und Unterschrift versehene Verfügung des Erblassers. Auch genannt eigenhändige letztwillige Verfügung oder handschriftliches Testament.

Eigenschulden

Verpflichtungen eines Ehegatten unter Gütergemeinschaft, für welche er (nur) mit seinem Eigengut sowie der Hälfte des Wertes des Gesamtguts haftet.

Eindeutigkeitsregel

Ist der Wortlaut einer Verfügung klar, darf sie nicht (weiter) ausgelegt werden (Anwendungsbereich umstritten).

Eintrittsprinzip

Fällt eine Person als Erbe ausser Betracht (etwa bei Vorversterben oder Ausschlagung), so treten deren Kinder (bei Fehlen: allfällige weitere Nachkommen desselben Stammes) an ihre Stelle.

Enterbung

Förmliche Pflichtteilsbeeinträchtigung unter Grundangabe (zwingende Voraussetzung). Gänzlicher Pflichtteilsentzug führt zum Verlust der Erbenstellung des Enterbten. Arten: a) Strafenterbung: Bei schwerer Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person oder bei schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (restriktive Gerichtspraxis); b) Präventiventerbung: Teilweise Enterbung eines zahlungsunfähigen Nachkommen zugunsten von dessen Kindern bei Vorliegen von Verlustscheinen (spätestens im Todeszeitpunkt des Erblassers).

Erbauskauf

Abschluss eines Erbverzichtsvertrages mit dem Erblasser unter Vereinbarung einer Gegenleistung.

Erbeinsetzung

Der Erblasser räumt einer Person (oder einem anderen Rechtssubjekt, z.B. einem gemeinnützigen Verein) Erbenstellung in seinem Nachlass ein.

Erbenbescheinigung / Erbschein

Behördlich ausgestelltes Dokument, das die darin aufgeführten Personen (unter Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen) als alleinige Erben des betreffenden Nachlasses ausweist. Sie stellt lediglich einen provisorischen, deklaratorischen Ausweis für die Regelung der Nachlassangelegenheiten durch die Erben im Umgang mit Behörden, Vertragspartnern des Erblassers, Banken u.ä. dar. Sie wird nur/erst ausgestellt, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind: Vorliegen der Todesmitteilung, Ermittlung sämtlicher gesetzlicher und eingesetzter Erben anhand der zivilstandsamtlichen Unterlagen sowie der Verfügungen von Todes wegen, bei Erbeinsetzungen unbenutztes Verstreichen der Einsprachefrist, sämtliche Erben haben die Erbschaft angetreten oder die gesetzliche Annahmevermutung kommt zum Tragen (hat erst der Antragsteller angetreten, kommt eine provisorische Erbenbescheinigung in Betracht), sämtliche notwendigen erwachsenenschutzrechtlichen Zustimmungen liegen vor.

Erbengemeinschaft

Eine Mehrheit von Erben bildet bis zur Erbteilung eine Gesamthandgemeinschaft (Gesamteigentümer), wobei die Erben grundsätzlich nur gemeinsam und einstimmig über den Nachlass bestimmen können. Dies betrifft z.B. Verfügungs- und Verwaltungshandlungen.

Erbenruf

Öffentlich ausgeschriebene, amtliche Aufforderung an die etwaigen Erben, sich binnen Jahresfrist zu melden.

Erbenvertreter

Im technischen Sinn: Auf Begehren eines Erben behördlich zur Verwaltung der Erbschaft eingesetzte Person bei Handlungsunfähigkeit der Erbengemeinschaft, aus welcher eine Gefährdung des Nachlasses resultiert. Untersteht der Behördenaufsicht. Die Aufgabe kann auf Teilbereiche beschränkt werden. Im untechnischen Sinn: Privatrechtlich von den Erben bestimmte Person, welche den Nachlass ausserhalb eines behördlichen Verfahrens verwaltet und seiner Teilungsreife zuführt.

Erbfähigkeit

Eine von mehreren Voraussetzungen, um Erbenstellung erlangen zu können: natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften (inkl. Nasciturus).

Erbgang

Zeitpunkt des Todeseintritts.

Erbgangsschulden

Todesfallkosten wie z.B. Kosten für das Begräbnis, die amtlichen Vorkehrungen (Erbenermittlung, Ausstellen der Erbenbescheinigung) oder die Verwaltung des Nachlassvermögens.

Erbschaftsklage

Fristgebundene Klage des nicht-besitzenden Erben (aus erbrechtlicher Berufung) gegen den besitzenden Nicht-Erben auf Herausgabe der Erbschaft bzw. von Erbschaftsgegenständen.

Erbschaftsschulden

Lebzeitige Verbindlichkeiten des Erblassers.

Erbschaftsverwalter

Im technischen Sinn: Aus bestimmten Gründen von Amtes wegen behördlich zur Verwaltung der Erbschaft eingesetzte Person. Gründe sind z.B. die Ungewissheit über das Vorhandensein von Erben, die dauernde vertretungslose Abwesenheit von Erben (sofern keine Verbeiständung vorzunehmen ist), die Unsicherheit über die Erbenqualität einer Person, die Einsprache gegen eine erblasserische Verfügung, keine Sicherheitsleistung durch den Vorerben. Der Auftrag kann behördlich auf Teilbereiche beschränkt werden. Im untechnischen Sinn: Privatrechtlich von den Erben bestimmte Person, welche den Nachlass ausserhalb eines behördlichen Verfahrens verwaltet und seiner Teilungsreife zuführt.

Erbstiftung

Letztwillig gegründete Stiftung.

Erbteilung(svertrag)

Zuweisung von Nachlasswerten (Aktiven und allenfalls Passiven) an die einzelnen Erben unter Mitwirkung aller Erben. Mit der Teilung verwandelt sich das Gesamteigentum der Erbengemeinschaft ins Einzeleigentum des empfangenden Erben. Mittel: Realteilung (Besitzübertragung) oder schriftlicher Teilungsvertrag (mit anschliessendem Vollzug). Unterarten: a) Objektiv partielle Teilung: Nur ein Teil des Nachlasses wird geteilt; b) Subjektiv partielle Teilung: Nur mit einzelnen Erben wird geteilt; diese scheiden aus der Gemeinschaft aus, während die übrigen im Gesamthandverhältnis verbleiben.

Erbunwürdigkeit

Fehlende aktive Erbfähigkeit bei vorsätzlicher, rechtswidriger Herbeiführung (als Haupttäter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe) eines Unwürdigkeitsgrundes; tritt von Gesetzes wegen ein und ist von Amtes wegen zu beachten. Verzeihung durch den Erblasser schliesst Erbunfähigkeit aus. Erbunwürdigkeitsgründe: Herbeiführung des Todes oder der Verfügungsunfähigkeit des Erblassers; Einflussnahme auf den Erblasser mittels Arglist, Zwang oder Drohung zwecks Beeinflussung zur Nicht-/Errichtung einer Verfügung; Beseitigung oder Ungültigmachen einer Verfügung, so dem Erblasser nicht mehr möglich ist, die Verfügung zu erneuern.

Erbvertrag

Bindende letztwillige Verfügung in vertraglicher Form; enthält sie eine Begünstigung, spricht man von positivem Erbvertrag (beim Erbverzicht hingegen von negativem Erbvertrag). Setzt Urteilsfähigkeit sowie Volljährigkeit voraus; Verfügende unter Beistandschaft (die den Abschluss eines Erbvertrages umfasst) bedürfen der Zustimmung des Beistandes. Der Vertrag muss öffentlich beurkundet werden (Ausnahme: Schriftlichkeit genügt bei reiner Aufhebung).

Erbverzicht

Formgebundener, unentgeltlicher oder entgeltlicher (Erbauskauf) Verzicht gegenüber dem Erblasser auf die spätere Erbenstellung oder erbvertragliche Akzeptanz einer Pflichtteilsbeeinträchtigung. Untechnisch liegt ein „Erbverzicht“ vor bei unentgeltlicher Überlassung eines angefallenen Erbteils im Rahmen der Erbteilung (Querschenkung).

Errungenschaft

Grundsatz: Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des ordentlichen Güterstandes entgeltlich erwirbt. Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere: seinen Arbeitserwerb; die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit; die Erträge seines Eigengutes; Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.

Errungenschaftsbeteiligung

Ordentlicher ehelicher Güterstand. Das Vermögen jedes Ehegatten wird nach Entstehungsgrund in Eigengut und Errungenschaft unterteilt.

Ersatzerbfolge

Bestimmung eines Ersatzerben für den Fall, dass der (primäre, gesetzliche oder eingesetzte) Erbe ausfällt (z.B. vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt).

Ersatzforderung

Allfällige Rückerstattungspflicht einer Gütermasse bei Investition eines Ehegatten in einen Vermögenswert des anderen oder in die eigene andere Gütermasse.

Ersatzvermächtnis

Es wird ein Vermächtnisnehmer bestimmt für den Fall, dass der primär Berechtigte ausfällt.

F

Favor testamenti

Interpretationsregel, wonach im Zweifel die Urkunde derart ausgelegt wird, so dass ihre Gültigkeit weitestmöglich erhalten bleibt.

Fortgesetzte Erbengemeinschaft

Vertraglicher Teilungsaufschub durch die Erben.

Freibleibeklausel

Dem erbvertraglich gegenüber dem verstorbenen Erblasser Gebundenen werden bestimmte Verhaltensweisen gestattet (z.B. lebzeitige Zuwendungen [in bestimmten Umfang] ausrichten oder entgegen dem Erbvertrag in bestimmtem Umfang testieren zu dürfen).

G

Gelegenheitsgeschenke

Schenkungen, die in Bezug auf ihren Ausrichtungszeitpunkt/-grund sowie in ihrer Höhe üblich sind, unterliegen weder der Ausgleichung noch der Herabsetzung; ersteres, sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges angeordnet hat (umstritten).

Geliebtentestament

Verfügung zugunsten einer Person, mit welcher aussereheliche Sexualbeziehungen bestehen. Ungültig, sofern sich der Erblasser mit der Verfügung die Beziehung erkaufen wollte (Pretium stupri).

Gemeinderschaft

Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass Verwandte entweder eine Erbschaft ganz oder zum Teil als Gemeinderschaftsgut auf bestimmte oder unbestimmte Dauer fortbestehen lassen, oder dass sie Vermögen zu einer Gemeinderschaft zusammenlegen. Der Gemeinderschaftsvertrag bedarf der öffentlichen Beurkundung.

Gemeinschaftliches Testament

Urkundlich verbundene korrespektive Testamente (muss den Formerfordernissen des Erbvertrages genügen; allenfalls Rettung durch Konversion).

Gemischte Schenkung

Differenz zwischen dem objektiven Wert der lebzeitigen Zuwendung und der Gegenleistung. Setzt beim Zuwendenden einen Schenkungswillen voraus.

Gesamtgut

Vermögensmasse unter Gütergemeinschaft, welches den Ehegatten gemeinschaftlich gehört und über welches sie grundsätzlich nur gemeinsam verfügen dürfen.

Gesamtgutzuweisung

Die Ehegatten unter Gütergemeinschaft weichen ehevertraglich von der gesetzlichen, je hälf-tigen Gesamtgutteilung ab und wenden sich (zum Beispiel) für den Fall des Ablebens gegenseitig das ganze Gesamtgut zu.

Gesetzliche Erbfolge

Verwandtenerbrecht gemäss der Parentelordnung (Art. 457 – 462 ZGB). Die Erbberechtigung der Verwandten endet im grosselterlichen Stamm. Der überlebende Ehegatte gehört ebenfalls zu den gesetzlichen Erben. Wenn eine Person keine Nachkommen hat, nicht verheiratet ist, ihre Eltern vorverstorben sind, sie keine Geschwister oder Nichten / Neffen und auch keine Cousins oder Cousinen vorhanden sind, tritt das GEmeinwesen in die gesetzliche Erbfolge ein.

Gewillkürte Erbfolge

Abänderung der gesetzlichen Erbfolge mittels Verfügung von Todes wegen.

Gleichheitsprinzip

Geschwister und die Eltern sind je untereinander von Gesetzes wegen gleichermassen erbberechtigt. Für die übrigen gleichstufigen Erben der elterlichen/grosselterlichen Parentel gilt dasselbe analog.

Gütergemeinschaft

Vertraglicher Güterstand. Das eheliche Vermögen besteht aus dem Gesamtgut sowie dem allfälligen Eigengut jedes Ehegatten. Je nach ehevertraglicher Ausgestaltung wird unterschieden in Allgemeine Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft und Ausschlussgemeinschaft.

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Entflechtung der ehelichen Vermögen bei Auflösung des Güterstandes. Unter Errungenschaftsbeteiligung: Aussonderung und Zuordnung der Vermögenswerte (Eigengut/Errungenschaft); Berechnung des Vorschlages und Bestimmung der Beteiligung am Vorschlag. Bei Gütergemeinschaft: Feststellung des Gesamtgutes und der Eigengüter, Bestimmung der Anteile am Gesamtgut.

Güterrechtliche Hinzurechnung

Unentgeltliche lebzeitige Zuwendungen eines Ehegatten aus seiner Errungenschaft, die er innert fünf Jahren vor der Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten ausgerichtet hat, oder Vermögensentäusserungen aus der Errungenschaft in Schädigungsabsicht werden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung grundsätzlich wieder zur Errungenschaft des Zuwenders hinzugerechnet.

Güterstand

Der einzelne Güterstand ordnet das Vermögen der Ehegatten und bestimmt die für die Auflösung des Güterstandes geltenden regeln. Aktuelle Güterstände sind die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung.

Gütertrennung

Vertraglicher, gesetzlicher oder richterlich angeordneter Güterstand. Die Ehegatten werden bei Auflösung des Güterstandes so gestellt, wie wenn sie in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht verheiratet wären. Ordentlicher Güterstand bei eingetragener Partnerschaft.

Güterverbindung

Altrechtlicher ordentlicher Güterstand. Das eheliche Vermögen ist unterteilt in Frauengut (Sondergut, unentgeltlich erworbenes und eingebrachtes Gut) und Mannesgut (Sondergut, unentgeltlich erworbenes und eingebrachtes Gut, Errungenschaft).

H

Herabsetzung

Wiederherstellung (Auffüllung) des Pflichtteils eines Pflichtteilsberechtigten, falls die Überschreitung der verfügbaren Quote durch den Erblasser zu einer Pflichtteilsverletzung führt und der Pflichtteilsberechtigte nicht dem Werte nach (zu Lebzeiten oder von Todes wegen) den Pflichtteil erhalten hat. Herabsetzbar sind neben Verfügungen von Todes wegen auch bestimmte lebzeitige Zuwendungen des Erblassers wie die Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbteil, als Heiratsgut, Ausstattung oder Vermögensabtretung, wenn sie nicht der Ausgleichung unterworfen sind, Erbauskaufsbeträge, Schenkungen, die der Erblasser während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode ausgerichtet hat, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke, oder die Entäusserung von Vermögenswerten, die der Erblasser offenbar zum Zwecke der Umgehung der Verfügungsbeschränkung vorgenommen hat (Auslegung im Einzelnen umstritten). Weitere Tatbestände (Auswahl besonderer Arten): Anfechtung einer Enterbung bei Nichtvorhandensein oder Nichtangabe des Enterbungsgrundes (resp. bei Verzeihung), Anfechtung einer mit einem zeitlich früheren Erbvertrag nicht vereinbaren letztwilligen Verfügung, Durchsetzung des güterrechtlichen Pflichtteilsschutzes.

Hinzurechnung

Die Zuwendungen unter Lebenden werden erbrechtlich insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind. Güterrechtlich werden zur Errungenschaft hinzugerechnet unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke; Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.

Höchstpersönlichkeitsgrundsatz

Formell: Stellvertretendes Testieren ist unzulässig. Materiell: Der Inhalt der Verfügung ist durch den Erblasser selber festzulegen (keine Delegation).

I

Idealausgleichung

Wertmässige Anrechnung einer lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendung an den Erbanteil.

K

Kapitalisierung

Die Kapitalleistung, die ein Ehegatte von einer Vorsorgeeinrichtung oder wegen Arbeitsunfähigkeit erhalten hat, wird im Betrag des Kapitalwertes der Rente, die dem Ehegatten bei Auflösung des Güterstandes zustünde, dem Eigengut zugerechnet (gilt bei Auflösung der Ehe durch Tod, falls der überlebende Ehegatte Leistungsempfänger war). Erbrechtlich findet eine Ertragsaufrechnung nach der Lebenserwartung bei der Zuwendung von Renten oder Nutzniessungen im Rahmen der Pflichtteilsberechnung statt.

Kaptatorische Klausel

Zuwendung von Todes wegen unter der Bedingung, dass der Zuwendungsempfänger seinerseits den Zuwender oder einen Dritten begünstigt.

Kommorienten-Vermutung

Kann beim Ableben mehrerer Personen die Reihenfolge ihres Todes nicht festgestellt werden (z.B. bei einem Flugzeugabsturz), gelten sie als gleichzeitig verstorben.

Konkubinatsklausel

Erblasserische Bestimmung, wonach die Begünstigung des (heutigen) Konkubinatspartners nicht gelten soll, falls das Konkubinatsverhältnis beim Ableben des Verfügenden nicht mehr besteht.

Konkursamtliche Liquidation

Schlagen alle (nächsten) gesetzlichen Erben aus, ohne dass ein eingesetzter Erbe die Erbschaft antritt, gelangt sie auf Anordnung des Konkursrichters zur konkursamtlichen Liquidation (Grundsatz).

Konvaleszenz

Hebt der Erblasser das mit einem Willensmangel behaftete Testament nicht innerhalb eines Jahres seit der Entdeckung des Willensmangels auf, tritt Konvaleszenz ein, was bedeutet, dass der Willensmangel geheilt wird und die Erben sich nicht mehr darauf berufen können. Für den Erblasser selbst ist diese Regelung allerdings nicht von Bedeutung, da er sein Testament ja in jedem Fall jederzeit widerrufen oder durch ein anderes ersetzen kann.

Konversion

Umdeutung einer (form-)ungültigen Verfügung eine solche, welche vom Erblasserwillen und den (Form-)Vorschriften gedeckt ist.

Korrespektives Testament

Vollzug einer Abmachung mit jemand anderem über das Testieren (die Gültigkeit der einen Anordnung hängt von der Gültigkeit der anderen ab). Bei beabsichtigter gegenseitiger Bindung ungültig.

L

Lediger Anfall

(Widerlegbare) Vermutung, wonach der Erbverzicht dahinfalle, sofern der mit diesem Verzicht Begünstigte das Erbe nicht erwirbt (z.B. wegen Vorversterben oder Ausschlagung).

Legat (Vermächtnis)

Zuwendung bestimmter Vermögenswerte durch den Erblasser, ohne dem Begünstigten Erbenstellung einzuräumen (Forderungsrecht gegen die belasteten Erben). Als Nichtmitglied der Erbengemeinschaft haftet der Vermächtnisnehmer (Legatar) nicht für die Nachlassschulden, hat aber auch keine Mitwirkungsrechte.

Losziehung

Vorbereitende Handlung, welche die Empfänger der einzelnen vorher gebildeten Erbteile bestimmen soll.

lucidum intervallum

Eine grundsätzlich urteils- und deshalb verfügungsunfähige Person (etwa bei eindeutiger schwerer Geisteskrankheit) kann in einem „lichten Moment“ dennoch verfügungsfähig sein, doch ist dieser zu beweisen.

M

Massenzuordnung

Zuordnung der Vermögenswerte (auch Passiven) eines Ehegatten je in sein Eigengut oder seine Errungenschaft nach Massgabe des engsten sachlichen Zusammenhanges. Ein Mehrwertanteil wird derjenigen Masse zugeordnet, welche die Investition erbracht hat. Grundpfandschulden folgen grundsätzlich (jedoch nicht immer) jener Gütermasse, welcher das belastete Grundstück angehört.

Mehr-/Minderwertbeteiligung

Allfällige Teilhabe der mitfinanzierenden anderen/fremden Gütermasse bei Wertschwankungen. Minderwertbeteiligung ist bei Investitionen des anderen Ehegatten ausgeschlossen.

Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten

Unter der Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten versteht man den Einsatz güter- und erbrechtlicher Instrumente mit dem Ziel, dass ein möglichst grosser Teil des ehelichen Vermögens beim Ableben des erstversterbenden Ehegatten an den überlebenden Ehegatten fällt. Je nach Konstellation werden dafür verschiedene Instrumente eingesetzt. Meist erfolgt die Meistbegünstigung über den Abschluss eines kombinierten Ehe- und Erbvertrags.

Mündliches Testament (Nottestament)

Ist dem Erblasser aufgrund ausserordentlicher Umstände (wie nahe Todesgefahr, Naturkatastrophe, Bergtour) nicht möglich, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten, so kann er seine letztwillige Erklärung gegenüber zwei (gleichzeitig anwesenden) Zeugen (bei welchen keine Ausstandsgründe vorliegen) abgegeben. Einer der Zeugen hat die erblasserische Erklärung sofort schriftlich festzuhalten und die Urkunde mit Ort und Datum zu versehen; sodann haben die Zeugen zu unterschreiben und ohne Verzug die zuständige Gerichtsbehörde (im Militär: einen Offizier mit Hauptmanns- oder höherem Rang) aufzusuchen (Alternative: zusammen dort mündlich zu Protokoll geben). Dort ist die Urkunde zu deponieren, und jeder Zeuge hat die Notsituation zu beschreiben sowie zu bestätigen, dass es sich bei der Erklärung um den letzten Willen des Erblassers handelte und dieser nach seinem Eindruck verfügungsfähig war. Hat die Notsituation aufgehört, so dass es dem Erblasser wieder möglich ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten, so wird das Nottestament 14 Tage danach unwirksam.

N

Nacherbeneinsetzung/Nacherbschaft

Der Erblasser bestimmt einen Nachfolger für einen Erben, welcher zum Zug kommen soll, wenn der Vorerbe verstirbt (häufigster Fall). Ist der Nacherbe auf den sog. Überrest eingesetzt, bleibt der Vorerbe grundsätzlich frei, über das Erbgut zu verfügen. Zulässig ist bloss die einstufige Einsetzung eines Nacherben. Eine Nacherbeneinsetzung ist gegenüber einem pflichtteilsbe-rechtigten Erben im Umfang des Pflichtteils ungültig unter folgendem Vorbehalt: Ist ein Nachkomme dauernd urteilsunfähig und hinterlässt er weder Nachkommen noch einen Ehegatten, so kann der Erblasser eine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest anordnen.

Nachvermächtnis

Bestimmung eines Nachfolgers für einen Vermächtnisnehmer (analog Nacherbschaft).

Nasciturus

Als Nachkomme (und damit als erbberechtigt) gilt auch das im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers gezeugte, aber noch nicht geborene Kind, unter der Voraussetzung seiner Lebendgeburt. Damit verbunden ist ein Teilungsaufschub.

Nichtigkeit

Qualifizierter Mangel einer Verfügung von Todes wegen, welcher von Amtes wegen zu beachten ist und durch jedermann geltend gemacht werden kann.

Noterben

Der Begriff wird einerseits für Erben verwendet, welche über einen Pflichtteilsschutz verfügen, andererseits für das Gemeinwesen als gesetzlicher Erbe letzter Stufe.

Nottestament

siehe mündliches Testament

Numerus clausus

Der mögliche Inhalt eines Ehevertrages bzw. einer Verfügung von Todes wegen ist beschränkt auf die gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten.

Nutzniessung

Dienstbarkeit, die der berechtigten Person den vollen Genuss an einem fremden Vermögenswert gewährt (Gebrauchsbefugnis mit dem Anspruch auf die Erträgnisse). Damit im Rahmen der güterrechtlichen Teilung unter Errungenschaftsbeteiligung der überlebende Ehegatte seine bisherige Lebensweise beibehalten kann, wird ihm auf sein Verlangen am Haus oder an der Wohnung, worin die Ehegatten gelebt haben und die dem verstorbenen Ehegatten gehört hat, die Nutzniessung oder ein Wohnrecht auf Anrechnung zugeteilt; vorbehalten bleiben besondere Umstände oder eine andere ehevertragliche Regelung. (Bei der Gütergemeinschaft oder im Rahmen der erbrechtlichen Teilung gilt die Nutzniessung nur als subsidiärer gesetzlicher Anspruch).

Nutzniessungsvermächtnis

Der Begünstigte wird Nutzniesser (Besitzer mit dem Anrecht auf die Erträgnisse), die belasteten Erben sind „nackte Eigentümer“. Zu beachten sind die Grenzen des Pflichtteilsrechts, ausser beim Nutzniessungsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten und zulasten der gemeinsamen Nachkommen: Der Ehegatte büsst seine Erbenstellung ein, es sei denn, er werde vom Erblasser gleichzeitig für die verfügbare Quote von einem Viertel (oder allenfalls in geringerem Masse) als Erbe eingesetzt. Beim reinen Nutzniessungsvermächtnis bleibt in praktischer und steuerlicher Hinsicht für die Nachkommen alles beim Alten, bis der zweite Elternteil stirbt (vorbehalten bleibt die Wiederverheiratung des Nutzniesser-Ehegatten).

F

Öffentliches Inventar

Behördliches Verfahren mit Rechnungsruf auf fristgebundenes Begehren eines (noch nicht definitiven) Erben hin zwecks Inventarisierung des Nachlasses. Nimmt ein Erbe die Erbschaft schliesslich unter öffentlichem Inventar an, so haftet er grundsätzlich nur für die inventarisierten Schulden.

Öffentliches Testament

Auch öffentliche letztwillige Verfügung genannt. Beurkundetes Testament unter Mitwirkung von Zeugen. Falls der Testator nicht in der Lage ist zu lesen oder zu unterschreiben, steht das Vorlesungsverfahren zur Verfügung.

O

Ordentlicher Güterstand

Güterstand, welcher gilt, wenn kein anderer ehevertraglich vereinbart oder (gesetzlich/richterlich) angeordnet wurde: Errungenschaftsbeteiligung; bei eingetragener Partnerschaft: Gütertrennung. (Altrechtlich: Güterverbindung.)

P

Parentelsystem

Einteilung der Verwandten des Erblassers zur Bestimmung der gesetzlichen Erbfolge in drei Kategorien (Nachkommen, elterlicher Stamm, grosselterlicher Stamm). Ein gesetzliches Erbrecht des urgrosselterlichen Stammes ist ausgeschlossen. Das gesetzliche Erbrecht ist in den Artikeln 457 – 462  ZGB geregelt.

Pflichtteil

Pflichtteil ist jener Teil der gesetzlichen Wertquote, den der Erblasser einem Erben nicht durch anderweitige Zuwendungen entziehen darf. Zur Wahrung des Pflcihtteilsrechts genügt es, dass dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil dem Werte nach zukommt. Erbrechtlich beträgt der Pflichtteil der Nachkommen noch bis Ende 2022 drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils, jener jedes Elternteils die Hälfte und jener des überlebenden Ehegatten (bzw. des eingetragenen Partners) ebenfllas die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches (Geschwister haben keinen Pflichtteil mehr). Ab  dem 1. Januar 2023 gilt ein neues Pflichtteilsrecht. Der Pfilchtteil der Nachkommen beträgt dann nur noch die Hälfte des gesetzilchen Erbanspruchs und jeder der Eltern entfällt ganz.  Eine Abweichung vom Pflichtteilsrecht ist mittels Erbverzichtsvertrag oder bei förmlicher Enterbung unter Grundangabe (hohe Hürden) möglich, ferner (gegenüber gemeinsamen Nachkommen) durch Nutzniessungsvermächtnis zugunsten des überlebenden Ehegatten. Im Übrigen ist das Übergehen von Pflichtteilsberechtigten nicht nichtig, kann aber (auf Begehren des Pflichtteilserben) zur Herabsetzung der den Pflichtteil verletzenden Zuwendung auf das erlaubte Mass führen.  Ehegüterrechtlich darf im Ehevertrag unter Gütergemeinschaft gegenüber (gemeinsamen und nichtgemeinsamen) Nachkommen des Erblassers nicht von der hälftigen Teilung des Gesamtgutes abgewichen werden, und unter Errungenschaftsbeteiligung hat die Vorschlagsteilung gegenüber nichtgemeinsamen Nachkommen zur Pflichtteilswahrung je hälftig zu erfolgen.

Präventiventerbung

Entzugsmöglichkeit der Hälfte des Pflichtteils eines Nachkommen zugunsten dessen Kindern, sofern bei Eröffnung des Erbgangs Verlustscheine gegen den teilweise Enterbten bestehen.

Privatorische Klausel

Verfügung, wonach einem Begünstigten Rechte entzogen sein sollen, falls er sich dem Erblasserwillen widersetzt. Grundsatz: Zulässig, sofern der Berechtigte dadurch nicht gehindert wird, Rechte wahrzunehmen, die ihm von Gesetzes wegen zustehen.

Q

Quotenmethode

Ermittlung des Ausgleichungs-/Herabsetzungswerts bei gemischten Schenkungen im Falle von Wertveränderungen des Zuwendungsobjektes.

Quotenvermächtnis

Zuweisung eines Nachlassobjekts (Teilungsvorschrift) zu einem vorteilhaften Anrechnungswert: Die zugesprochene Wertdifferenz stellt ein Vorausvermächtnis dar.

R

Realausgleichung

Einbringen in natura einer lebzeitigen unentgeltlichen Zuwendung in die Teilungsmasse.

Rechtswahl

Die Ehegatten bestimmen die auf ihr Ehegüterrecht anwendbare Rechtsordnung (z.B. im Hinblick auf einen Wohnsitzwechsel ins Ausland oder weil ein Ehegatte ausländischer Staatsangehöriger ist). Der Erblasser bestimmt die auf seinen Nachlass anwendbare Rechtsordnung (z.B. im Hinblick auf einen Wohnsitzwechsel ins Ausland oder weil er ausländischer Staatsangehöriger ist).

Rückwirkungsklausel

Bei ehevertraglicher Änderung des Güterstandes werden die Wirkungen des neuen (etwa auf den Eheschluss) zurückbezogen.

S

Saldoklausel

Ehevertragliche Bestimmung im Zuge eines Güterstandswechsels, wonach die Ehegatten güterrechtlich (in bestimmter Weise) auseinandergesetzt seien.

Scheidungsklausel

Erblasserische Abweichung vom Grundsatz, dass (erst) geschiedene Ehegatten aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens errichtet haben, keine Ansprüche erheben können. Kommt in analoger Form vor für den Fall rechtlicher oder faktischer Trennung.

Scheinerbe

Der im Verfahren der Erbschaftsklage unterliegende Herausgabepflichtige.

Schlusserbeneinsetzung

Die Parteien eines Erbvertrages vereinbaren darin, wer nach dem Ableben des Zweiten von ihnen den dannzumal vorhandenen Nachlass, ungeachtet der Herkunft seiner Vermögenswerte, erben soll.

Schutzklausel

Obligationenrechtliche Zusicherung des Erblassers, über Teile seines Nachlasses oder diesen insgesamt in bestimmter Art und Weise nicht zu verfügen (z.B. vertragliches Schenkungsverbot oder das Verbot, dem Erbvertrag widersprechend zu testieren).

Selbstlesungsverfahren

Form der öffentlichen Beurkundung bei der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages.

Sicherungsinventar (amtliches Inventar)

Umfasst die Vermögenswerte des Nachlasses und wird behördlich erstellt in Fällen der Nacherbeneinsetzung, falls ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht (oder zu stellen ist), wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, einer der Erben oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt, ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht (oder zu stellen ist) sowie in weiteren Fällen nach Massgabe des kantonalen Rechts. Es entfaltet keine materiellrechtlichen Wirkungen und ist daher nicht verbindliche Grundlage für die Berechnung von Erb- und Pflichtteilen oder die Erbteilung. Es kann jederzeit abgeändert werden.

Sicherungsmassnahmen

Behördliche Erbschaftspflege. Dienen der Erhaltung des Nachlasses nach Bestand und Wert und seiner Inbesitznahme durch die Erben und werden, je nach Massnahme, von Amtes wegen oder auf Antrag vorgenommen. Beispiele: Siegelung, Sicherungsinventar, Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen, Anordnung der Erbschaftsverwaltung, Ausstellen der Erbenbescheinigung.

Siegelung

Behördliche Sicherung der Erbschaft vor tatsächlicher Veränderung (wie Wegnahme, Verbergung, Zerstörung) nach Massgabe des Bundes- und kantonalen Rechts (etwa auf Verlangen eines Erben, bei Zerstrittenheit oder wenn Gefahr besteht, dass Vermögenswerte beiseite geschafft werden). Beispiele: Anbringen des amtlichen Siegels, Konto-/Verfügungssperre, behördliche Verwahrung von Nachlasswerten.

Soldatentestament

Spezialfall des mündlichen Testaments (Nottestament).

Solidarhaftung

Haftung jedes Erben mit seinem Vermögen für die Erbschafts- und Erbgangsschulden bis grundsätzlich fünf Jahre über die Teilung hinaus.

Sondergut

Ist eine Vermögensmasse unter Güterverbindung. Es umfasst die Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch, Ersatzanschaffungen für Sondergut, Erträge des Sondergutes und Genugtuungsansprüche, bei der Ehefrau zusätzlich den Arbeitserwerb sowie Berufs- oder Gewerbevermögen.

Strafenterbung

Zulässiger Pflichtteilsentzug gegenüber einem Pflichtteilserben, der eine schwere Straftat oder eine schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten gegenüber dem Erblasser oder eine diesem nahestehende Person begangen hat (hohe Hürden).

Surrogate (für Erbschaftssachen)

Ersatzwerte. Bsp.: Vermögensgegenstände, die aus Mitteln der Erbschaft für diese erworben wurden, fallen wiederum der Erbengemeinschaft zu. Bei entsprechender Anordnung ist auch ein Ersatzobjekt des eigentlich vermachten Vermögenswertes geschuldet. Surrogation ist ferner bei der Vor-/Nacherbschaft denkbar.

T

Teilungsaufschub

Letztwillige Anordnung des Erblassers, die Erbengemeinschaft während einer bestimmten Zeitdauer weiterzuführen. Grenzen: übereinstimmender gegenteiliger Wille der Erben (umgekehrt können auch die Erben einen Aufschub vereinbaren, wo ihn der Erblasser nicht angeordnet hat), Pflichtteilsrecht. Für bestimmte Konstellationen ist der Teilungsaufschub sodann gesetzlich vorgeschrieben (z.B. beim Dreissigsten oder beim Nasciturus). Ausnahmsweise kann der Aufschub auch gerichtlich angeordnet werden.

Teilungsfreiheit

Die Erbteilung ist in erster Linie Sache der einvernehmlichen Erben; ihr Wille geht einer erblasserischen Teilungsvorschrift vor, und auch der Willensvollstrecker hat sich dem zu fügen (strittig). (Kann nur gelten, falls keine Drittinteressen betroffen sind.)

Teilungsklage

Durchsetzung des Anspruchs jedes Erben auf Erbteilung. Gegenstand des Prozesses ist die Vornahme der Teilung; vorfrageweise sind der Umfang des unverteilten Nachlasses sowie die Erbquoten zu bestimmen. Grundsätzlich hat jeder Erbe jederzeit das Recht auf Erbteilung.

Teilungsvorschrift

Der Erblasser gibt innerhalb der Erbteile (und im Rahmen des Pflichtteilsrechts) vor, wer welche Nachlasswerte übernehmen muss oder darf, und/oder er schreibt die Prozedur der Erbteilung vor (z.B. Versilberung, Festlegung eines Anrechnungswertes, Teilungsaufschub).

Testament (= letztwillige Verfügung)

Einseitige Verfügung auf das Ableben hin in eigenhändiger, öffentlich beurkundeter oder ausnahmsweise mündlicher Form (Nottestament). Setzt Urteilsfähigkeit sowie Volljährigkeit voraus. Ferner sind spezifische Formvorschriften zu beachten.

Testamentseröffnung

Amtliche Verlesung der Urkunde vor den vorgeladenen Erben.

B

Überlebensbedingung

Eine Verfügung soll nur wirksam sein, wenn eine begünstigte Person den Erblasser überlebt. Für den Fall, dass der Begünstigte vorverstorben ist, ordnet der Erblasser an, dass/ob die belastete Seite der Verfügung aufrecht bleibt.

Überrest

Der Nacherbe muss insoweit mit der Vorerbschaft vorlieb nehmen, als sie durch den Vorerben nicht verbraucht worden ist.

U

Ungültigkeit(sklage)

Anfechtbarkeit einer Verfügung von Todes wegen zufolge Verfügungsunfähigkeit, Willensmangel, Rechts- bzw. Sittenwidrigkeit oder bei Formmangel.

Universalsukzession

Automatischer Übergang von Eigentum, Besitz und Schulden im Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers auf seine Erben (Erbengemeinschaft).

Untervermächtnis

Der Vermächtnisnehmer wird seinerseits mit einem Vermächtnis zugunsten Dritter belastet.

V

Verfügbare Quote

Jener Bruchteil des Vermögens, über den der Erblasser nach Belieben verfügen darf. Auch freie Quote genannt.

Verfügung von Todes wegen

Oberbegriff für Testament und Erbvertrag.

Verfügungsfähigkeit

Relative Urteilsfähigkeit (von mindestens 18-jährigen Personen) im Hinblick auf den erbrechtlichen Regelungsgegenstand.

Vermächtnis einer Erbquote

Zuwendung einer Quote am Nachlass in Form eines Legates, d.h. ohne Einräumung der Erbenstellung; keine Schuldenhaftung.

Vermächtnis (Legat)

Zuwendung bestimmter Vermögenswerte durch den Erblasser, ohne dem Begünstigten Erbenstellung einzuräumen (Forderungsrecht gegen die belasteten Erben). Als Nichtmitglied der Erbengemeinschaft haftet der Vermächtnisnehmer (Legatar) nicht für die Nachlassschulden, hat aber auch keine Mitwirkungsrechte.

Vermächtnisvertrag

Erbvertrag mit bindender Zuwendung eines Legats.

Vermögensvertrag

Vertrag zwischen eingetragenen Partnern/Partnerinnen analog dem Ehevertrag unter Ehegatten. Ordentlicher Güterstand ist hier Gütertrennung; Wahl der Errungenschaftsbeteiligung möglich (nach herrschender Auffassung jedoch nicht wählbar: Gütergemeinschaft).

Vernichtung

Zerstörung als zulässige Aufhebungsform der letztwilligen Verfügung (ob dies analog auch für Erbverträge gilt, ist umstritten).

Verschaffungsvermächtnis

Zuweisung eines Objekts an einen Vermächtnisnehmer, das sich ausserhalb des Nachlasses befindet.

Vertragsfähigkeit

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen; Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Wer einen Ehevertrag schliessen will, muss urteilsfähig sein; Minderjährige sowie volljährige Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Vertrauensprinzip

Subsidiäres Auslegungselement beim Erbvertrag, falls kein übereinstimmender Wille der Parteien festgestellt werden kann: Die Verfügung ist so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste.

Verzeihung

Aufhebungsgrund für die Erbunwürdigkeit (ob auch eine Anfechtung der Enterbung wegen nachträglicher Verzeihung möglich sei, ist umstritten).

Vexatorische Klausel

Unsinnige/lästige Bedingung einer Verfügung von Todes wegen.

Vindikationslegat

Vermächtnisart, wonach der Bedachte durch das Vermächtnis Eigentümer an der vermachten Sache wird und daher einen Herausgabeanspruch (= Vindikation) gegen den Erben hat. Dem schweizerischen Erbrecht ist das Vindikationslegat fremd, es kennt nur das Damnationslegat.

Virtueller Erbe

Vom Erblasser vollständig übergangener Pflichtteilserbe oder übergangener Begünstigter aus einer früheren Verfügung. Hat (nur) eingeschränkte Mitwirkungsrechte. Muss sich seine Erbenstellung zunächst erstreiten.

Vollschulden

Jene Art Schulden eines Ehegatten unter Gütergemeinschaft, für welche mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut gehaftet wird (etwa Schulden im Zusammenhang mit der Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder grundsätzlich in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes).

Vorausvermächtnis (Prälegat)

Ein Vermächtnis wird zusätzlich zu einem Erbteil zugesprochen.

Vorerbe/Vorerbschaft

Der Erbe muss den Nachlass im Nacherbfall, z.B. bei seinem Ableben, (je nach Anordnung des Erblassers) ganz oder teilweise einem Nachfolger (dem Nacherben) überlassen. Der Vorerbe ist sicherstellungspflichtig, sofern er nicht vom Erblasser hiervon befreit wurde. Der Vorerbe muss sich grundsätzlich eine Belastung seines Pflichtteils mit einer Nacherbschaft nicht gefallen lassen.

Vorkaufsrecht an Grundstücken

Recht des Begünstigten, bei Veräusserungsabsicht des Eigentümers ein bestimmtes Grundstück käuflich (zu einem vorbestimmten Preis [= limitiertes Vorkaufsrecht] oder zu jenem Preis, welches ein Dritter im Vorkaufsfall bezahlen würde [= unlimitiertes Vorkaufsrecht]) erwerben zu können. Solche Vorkaufsrechte sind maximal 25 Jahre gültig und können (zwecks Durchsetzung gegenüber einem gutgläubigen Dritterwerber) im Grundbuch eingetragen werden.

Vorlesungsverfahren

Form der öffentlichen Beurkundung bei der Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages.

Vorschlagszuweisung

Die Ehegatten unter Errungenschaftsbeteiligung weichen ehevertraglich von der gesetzlichen, je hälftigen Vorschlagsteilung ab und wenden sich (zum Beispiel) für den Fall des Ablebens gegenseitig die Gesamtsumme des Vorschlages beider Ehegatten zu.

Vorsorgeauftrag

Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person bestimmen, wer im Falle des Eintritts ihrer (dauernden oder temporären) Urteilsunfähigkeit für ihre Belange besorgt sein soll. Dabei gibt es verschiedene betroffene Sphären, für die je nach Wunsch der betroffenen Person ein und derselbe Beauftragte oder auch verschiedene Personen eingesetzt werden können. Die verschiedenen Sphären lassen sich wie folgt unterteilen: • Personensorge: Darunter fallen etwa Entscheidungen über die Unterbringung und Pflege der betroffenen Person. • Vermögenssorge: Dies umfasst die Verwaltung des Vermögens und die Erledigung der administrativen Angelegenheiten. • Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten: Dies betrifft in erster Linie den Abschluss und die Aufhebung von Verträgen. Als Beauftragter eingesetzt werden kann grundsätzlich jede beliebige handlungsfähige natürliche oder juristische Person.

Vorvermächtnis

Der Legatar muss das Vermächtnis (z.B.) bei seinem Ableben einem Nachfolger (dem Nachvermächtnisnehmer) überlassen (analog Vorerbschaft).

W

Wahlvermächtnis

Der Erblasser stellt dem Vermächtnisnehmer (oder dem Beschwerten) frei, zwischen zwei Vermächtnisobjekten auszuwählen.

Widerruf

Aufhebung des Testaments in einer der zulässigen Errichtungsformen (öffentlich beurkundet oder eigenhändig) oder durch Vernichtung der Urkunde. Aufhebung des Ehevertrages mittels öffentlich beurkundetem Aufhebungsvertrag. Aufhebung des Erbvertrages auch in einfacher Schriftform möglich.

Wiederverheiratungsklausel

Die (ehegüterrechtliche und/oder erbrechtliche) Begünstigung des überlebenden Ehegatten steht unter der Bedingung, dass der Überlebende nach dem Ableben des Erblassers nicht wieder heiratet (oder eine andere erb- und pflichtteilsbegründende Gemeinschaft eingeht). Die Klausel kommt in verschiedenen Varianten vor: Sie kann als Berechnungsbasis etwa auf den Erbfall des Erstversterbenden oder den Zeitpunkt der Wiederverheiratung abstellen; sie kann seinerseits unter der Bedingung stehen, dass der Ehegatte des Überlebenden keinen Erbverzicht zugunsten der von der Begünstigung einst betroffenen Personen leistet. Sie kann ferner vorschreiben, dass die Rückerstattung nur aus bestimmten Mitteln zu erfolgen habe (z.B. aus aus der Erbschaft noch vorhandenem Barvermögen).

Willensprinzip

Die Auslegung einer Verfügung orientiert sich primär am wirklichen Willen des Verfügenden.

Willensvollstrecker

Vom Erblasser (testamentarisch) bestimmte Person, die seine Verfügungen von Todes wegen ausführen sowie der Sicherung und Abwicklung des Nachlasses dienen soll. Wirkt bei der Inventarisierung des Erblasservermögens mit, erstellt den Erbteilungsvertrag und vollzieht die Teilung. Der Aufgabenbereich kann vom Erblasser auf Teilbereiche eingeschränkt werden. Untersteht der behördlichen Aufsicht.

Wunsch

Bitte oder blosser unverbindlicher Hinweis oder Rat an einen oder mehrere Begünstigte. Befolgung liegt im Ermessen des Begünstigten; keine Durchsetzungsmöglichkeit.

Z

Zürcher Praxis

Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen (wie: klare, formell korrekte Verfügung; kein hohes Nachlassvermögen; keine Pflichtteilserben) von einem Erbenruf abzusehen und derart die öffentliche Meldefrist auf einen Monat abzukürzen.

Zweckklausel

Die Ehegatten nennen die ihren ehevertraglichen Bestimmungen zugrunde liegende Zielsetzungen. Der Erblasser umschreibt die seinen Anordnungen zugrunde liegenden Absichten. (Kann im Hinblick auf die spätere Auslegung der Urkunde bedeutsam sein.)

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