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Unser Wissensbereich bietet Ihnen vertiefte Einblicke in zentrale Fragen rund um die Themen Erbrecht, Nachlassregelung und Nachfolgeplanung. Wir erklären komplexe Inhalte verständlich, stellen Neuerungen vor und geben Ihnen hilfreiche Materialien an die Hand – zur Vorbereitung, Vertiefung oder Orientierung.

Das neue Schweizer Erbrecht

In Kraft seit 1. Januar 2023

Das revidierte Erbrecht hat wichtige Neuerungen mit sich gebracht – für Privatpersonen wie auch für Unternehmen. Was das für Sie bedeutet? Wir haben die wichtigsten Informationen kompakt und verständlich für Sie aufbereitet.

Erbrechtsreform 2023 kurz zusammengefasst

  • Die gesetzlichen Erbteile bleiben unverändert.
  • Der Pflichtteil für direkte Nachkommen wird auf 50% reduziert.
  • Der Pflichtteil für die Eltern entfällt.
  • Ehepaare in laufendem Scheidungsverfahren verlieren ihren Pflichtteilsschutz.
  • Im Konkubinat besteht weiterhin kein gesetzliches Erbrecht.
  • Bei Erbverträgen gilt neu ein Schenkungsverbot.
  • Bestehende Testamente/Erbverträge sollten überprüft werden.
Stift über Erbrechtbuch

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Erbrechtsreform

Die Erbrechtsrevision ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft.
Das revidierte Erbrecht führt zu mehr Gestaltungsspielraum. Mit dem neuen Recht können Erblasserinnen und Erblasser testamentarisch über einen grösseren Teil des Nachlassvermögens frei verfügen.
Bisher betrug der Pflichtteil der Kinder drei Viertel ihres gesetzlichen Erbteils. Neu ist es nur noch die Hälfte. Der Pflichtteil der Eltern ist gänzlich entfallen. Der Pflichtteil des Ehepartners bleibt unverändert und beträgt ebenfalls die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Weitere Pflichtteilserben gibt es nicht.
Ihre Erbschaft wird nach der gesetzlichen Erbfolge vererbt. An dieser ändert sich mit der Erbrechtsreform nichts. Wenn Sie verheiratet sind und Kinder haben, wird nach Ihrem Tod zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen. Anschliessend geht vom so berechneten Nachlassvermögens die Hälfte an den überlebenden Ehegatten und die andere Hälfte zu gleichen Teilen an die Kinder.
Es ist empfehlenswert, bestehende Testamente im Hinblick auf die Erbrechtsrevision überprüfen zu lassen. Dies vor allem, wenn Pflichtteilserben vorhanden sind (vor allem Nachkommen). Gleiches gilt für Erbverträge.
Die Erbrechtsrevision bringt auch eine Neuerung für Ehepaare in Scheidung: Heute entfällt der Erb- und Pflichtteilanspruch des Ehegatten erst mit Rechtskraft der Scheidung. Dies unabhängig davon, wie lange die Ehe bereits nicht mehr gelebt wurde (Status-Erbrecht). Neu entfällt der Pflichtteilsschutz des Ehepartners unter gewissen Umständen bereits während eines hängigen Scheidungsverfahrens. Damit hat der Gesetzgeber eine neue Enterbungsmöglichkeit geschaffen.

An der Stellung von nichtverheirateten Lebenspartnern ändert sich durch die Revision nichts. Konkubinatspartner haben weiterhin weder ein gesetzliches Erbrecht noch sonstige gesetzliche Ansprüche. Die Begünstigung / Absicherung im Konkubinat muss also weiterhin testamentarisch oder erbvertraglich geregelt werden. Zu berücksichtigen bleibt zudem weiterhin die steuerliche Situation, an der sich durch die Erbrechtsreform ebenfalls nichts geändert hat: Je nach Kanton zahlt der erbende Konkubinatspartner weiterhin Erbschaftssteuern in erheblichem Ausmass (bis zu 50% der Zuwendung).

Die Reduktion der Pflichtteile vergrössert auch den Spielraum und die Gestaltungsmöglichkeiten bei der familieninternen Nachfolgeregelung. Es befindet sich zu diesem Thema zudem ein weiterer Reformschritt in Planung, der zum Ziel hat, Schwierigkeiten bei der erbrechtlichen Übertragung von Unternehmen zu beseitigen. Medienmitteilung des Bundesrats vom 10.06.2022

  1. Ich habe noch keine Nachlassregelung (Testament und/oder Erbvertrag) erstellt: Die Erbrechtsrevision ist ein guter Anlass, um Ihre Situation zu überdenken und eine Nachlassregelung zu treffen, die Ihren Wünschen entspricht.
  2. Ich habe bereits eine Nachlassregelung (Testament und/oder Erbvertrag) erstellt: Es ist ratsam, zu prüfen, ob die getroffene Nachlassregelung mit den Änderungen im Erbrecht kompatibel ist: Lässt sich dem Testament entnehmen, ob die altrechtlichen oder die neurechtlichen Pflichtteile zur Anwendung kommen? Regelt Ihr Erbvertrag den Punkt lebzeitiger Schenkungen/Vermögensabtretungen?
    Das neue Erbrecht räumt Ihnen unter Umständen mehr Flexibilität ein. Nehmen Sie die Erbrechtsreform daher zum Anlass, zu prüfen, ob Ihre aktuelle Regelung Ihre Wünsche und Vorstellungen noch immer abdeckt.

Die Ehegatten Florence und Stefan haben drei gemeinsame Kinder. In einem Ehe- und Erbvertrag haben sich Florence und Stefan gegenseitig maximal begünstigt. Sie haben ihre Kinder zugunsten des überlebenden Ehegatten auf den Pflichtteil gesetzt. Beim Tod von Stefan beträgt seine Erbschaft CHF 1 000 000.
Nach bisherigem Erbrecht erhalten davon:
die Kinder CHF 375 000 (=ihren Pflichtteil von drei Achteln)
die Ehefrau CHF 625 000 (=ihren Erbteil und die freie Quote)
Nach neuem Erbrecht erhalten davon:
die Kinder CHF 250 000 (=ihren Pflichtteil von einem Viertel)
die Ehefrau CHF 750 000 (=ihren Erbteil und die freie Quote)

Max und Veronika leben im Konkubinat. Beide Partner sind kinderlos. Die Eltern von Veronika leben beide noch. Sie will ihren Lebenspartner erbrechtlich so weit wie möglich begünstigen. Im Testament bestimmt sie, dass ihre Eltern den Pflichtteil erhalten und Max den Rest. Veronika verstirbt daraufhin bei einem Unfall. Sie hinterlässt ein Vermögen von CHF 500 000.
Nach bisherigem Erbrecht erhalten davon:
die Eltern CHF 250 000 (= ihren Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Nachlasses)
Partner Max CHF 250 000
Nach neuem Erbrecht erhalten davon:
die Eltern CHF 0 (ihr Pflichtteil entfällt)
Partner Max CHF 500 000

Achtung: In einem solchen Fall kann es je nach Formulierung im Testament unter dem neuen Recht zu Auslegungsschwierigkeiten kommen („Wollte Veronika ihre Eltern wirklich vollständig ausschliessen?“). Es empfiehlt sich daher, das bestehende Testament überprüfen zu lassen und es gegebenenfalls anzupassen.

Die Familie Mustermann schliesst einen Erbvertrag und vereinbart darin, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist und dass nach dessen Tod das noch vorhandene Vermögen an die beiden Kinder geht. Nachdem Vater Heinz verstorben ist, richtet Mutter Rita eine Schenkung in Höhe von CHF 100 000 an die Stiftung «Sechs Beine» aus. Nach der heutigen Gesetzeslage gilt grundsätzlich Schenkungsfreiheit. Die Schenkung ist also zulässig und die Kinder können sich dagegen nicht erfolgreich zur Wehr setzen. Anders wäre es nur, wenn Mutter Rita die Schenkung mit der Absicht vorgenommen hätte, ihre Kinder zu schädigen.
Nach neuem Erbrecht ist die Lage anders. Es gilt bei Erbverträgen grundsätzlich ein Schenkungsverbot. In unserem Beispiel wäre die Schenkung also nicht zulässig und die Kinder könnten diese nach Ritas Tod gegenüber der Stiftung «Sechs Beine» anfechten, es sei denn, im Erbvertrag wäre ein Passus enthalten, der das Ausrichten solcher lebzeitigen Zuwendungen durch den überlebenden Elternteil ausdrücklich erlaubt.

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